historie
 
   




Produktions- genossenschaften


FPG - Produktionsgenossensch. werktätiger Fischer

GPG - Gärtnerische Produktionsgenossenschaft

LPG - Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft

PGB - Produktionsgenossenschaft der Binnenfischer

PGH - Produktionsgenossenschaft des Handwerks


Produktionsgenossenschaft:

freiwilliger Zusammenschluß von Werktätigen zur kollektiven Arbeit auf der Grundlage des genossenschaftlichsozialistischen Eigentums an Produktionsmitteln: entsteht in der Übergangsperiode vom Kapitalismus zum Sozialismus. Die Bildung von P. stellt die für die einfachen Warenproduzenten (Einzelbauern, Handwerker, Gärtner, Fischer usw.)
typische Form der sozialistischen Umgestaltung dar. Vgl. gärtnerische Produktionsgenossenschaft, landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, Produktionsgenossenschaft des Handwerks, Produktionsgenossenschaft werktätiger Fischer. Produktionsgenossenschaft des Handwerks,

PGH:

sozialistische Genossenschaft in der DDR, zur sozialistischen Umgestaltung der kleinen Warenproduktion im Handwerk auf der Basis der Freiwilligkeit entstanden. Mitglieder der PGH können sein: selbständige Handwerker und Inhaber industrieller Kleinbetriebe, die in die Handwerks- oder Gewerberolle eingetragen sind, sowie deren Beschäftigte (Gesellen, Arbeiter, Ingenieure, Techniker, Angestellte, Heimarbeiter und mithelfende Familienangehörige nach Vollendung des 16. Lebensjahres). PGH sind in zwei Stufen möglich.

Bei der PGH Stufe I stellt der Handwerker seine Maschinen und Werkstätten zur Nutzung zur Verfügung und erhält dafür von der Genossenschaft eine Nutzungsgebühr. Er bleibt also weiterhin Eigentümer der Produktionsmittel: die
PGH erhält das Nutzungsrecht.

Bei der PGH Stufe II werden die Produktionsmittel von der Genossenschaft übernommen und spätestens in 10 Jahren bezahlt.
Die Vergütung der Arbeit erfolgt regelmäßig nach Quantität und Qualität der Leistungen. Außerdem ist jedes Mitglied am Gewinn beteiligt, der am Ende des Jahres in Höhe von mindestens 30 % an die Mitglieder auszuzahlen ist.

Die Rechtsverhältnisse der PGH regeln sich nach der Verordnung über Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 18. 8. 1955, dem Musterstatut sowie dem PGH-Steuergesetz vom 30. 11. 1962.

Die Eintragung der Statuten erfolgt im Register der PGH, das beim Rat des Kreises, Abt. Örtliche Wirtschaft, geführt wird.



Quelle:

"Meyers neues Lexikon in acht Bänden"

Unter Mitarbeit von über sechshundert Fachwissenschaftlern
herausgegeben von der Lexikonredaktion des
VEB Bibliographisches Institut Leipzig
Leitung: A. M. Uhlmann
Redaktionsschluß: Oktober 1961/Februar 1962 o Alle Rechte vorbehalten
Eingetragene Warenzeichen sind als solche nicht gekennzeichnet
Einbandgestaltung: Rudolf Uhlisch, Leipzig
Verlagslizenz 433 130/2/62 o K 2/57 Mdl der DDR Nr. 5702 o ES l B
Satz, Druck (Text und Kunstdrucktafeln) und Einband: VEB Leipziger Druckhaus, Leipzig III/18/203
Druck der Offsettafeln und Karten: Druckhaus Einheit, Leipzig III/18/211 o Kartenherstellung:
VEB Hermann Haack, Geographisch-Kartographische Anstalt, Gotha, Werk Leipzig, K 3/57 o Klischeeherstellung: VEB Reprocolor, Leipzig, und Mitteldeutsche Druckerei Freiheit, Halle (Saale) o Reproduktion der Offsettafeln: VEB Reprocolor, Leipzig o Papierherstellung: VEB Papierfabrik Golzern
(Illustrationsdruckpapier), VEB Papierfabrik Dreiwerden (Kunstdruckpapier),
VEB Freiberger Zellstoff- und Papierfabrik zu Weißenborn (Offset- und Landkartenoffsetpapier)